Von den Beteiligungsrechten rund um Qualifizierung ist § 92a BetrVG das am seltensten genannte. Das ist bemerkenswert, denn es ist die einzige Vorschrift, die dem Betriebsrat erlaubt, das Thema von sich aus auf den Tisch zu legen, statt auf eine Maßnahme des Arbeitgebers zu warten. Und es ist die einzige, die eine Antwort in Schriftform erzwingen kann.
Was die Vorschrift sagt
Absatz 1 lautet: „Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen.“ Der Gesetzgeber zählt anschließend auf, worum es dabei gehen kann, und die Liste ist ungewöhnlich konkret. Genannt sind unter anderem eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, Teilzeit- und Altersteilzeitmodelle, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit sowie Produktions- und Investitionsprogramme.
Qualifizierung steht dort also nicht als Randfall, sondern als ausdrücklich benanntes Mittel der Beschäftigungssicherung. Wer ein Werk umstellt und dabei Tätigkeiten verändert, muss damit rechnen, dass der Betriebsrat genau hier ansetzt, und zwar bevor eine Maßnahme des Arbeitgebers überhaupt vorliegt.
Ein Vorschlagsrecht, kein Mitbestimmungsrecht
Das ist die Einordnung, die man sauber treffen muss, weil sie in beide Richtungen missverstanden wird. § 92a gibt dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Er kann Vorschläge machen, er kann sie nicht durchsetzen. Es gibt hier keine Einigungsstelle, die am Ende entscheidet, und keine Zustimmungsverweigerung, die ein Vorhaben aufhält. Die unternehmerische Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber.
Umgekehrt ist es aber auch kein bloßes Anhörungsritual. Absatz 2 Satz 1 verpflichtet den Arbeitgeber, die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Beraten heißt erörtern, nicht zur Kenntnis nehmen. Und dann kommt der Teil, der in der Praxis am meisten Wirkung entfaltet.
Die Schwelle bei 100 Beschäftigten
Hält der Arbeitgeber die Vorschläge für ungeeignet, hat er dies zu begründen. In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss diese Begründung schriftlich erfolgen.
Das ist der harte Punkt der Vorschrift, und er ist eine Ja-Nein-Frage, keine Ermessensfrage. Unterhalb der Schwelle genügt eine mündliche Begründung. Oberhalb schulden Sie ein Dokument. Für Unternehmen in der Größenordnung, in der Transformationsvorhaben überhaupt geplant werden, ist die Schwelle in aller Regel längst überschritten, die Pflicht gilt also praktisch immer.
Beide Seiten können außerdem einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit zu den Beratungen hinzuziehen.
Was das für die Projektplanung bedeutet
Drei Dinge folgen daraus, und keines davon ist aufwendig, wenn man es vorher weiß.
Erstens kann das Thema den Zeitpunkt Ihrer Wahl verlieren. Ein Betriebsrat, der von einer geplanten Umstellung hört, kann Qualifizierungsvorschläge einbringen, bevor die Analyse im Haus fertig ist. Wer dann nichts in der Hand hat, begründet eine Ablehnung aus dem Bauch heraus, schriftlich, und dieses Dokument bleibt im Verfahren.
Zweitens ist eine schriftliche Ablehnung ein belastbarer Text, kein Gesprächsprotokoll. Sie wird gelesen, sie wird aufbewahrt, und sie wird später mit dem verglichen, was tatsächlich passiert ist. Eine Begründung, die einen Vorschlag als „nicht umsetzbar“ abtut, ohne zu sagen woran das liegt, ist deshalb riskanter als eine, die eine Zahl nennt: welche Rollen betroffen sind, wie groß die Lücke ist, was der Vorschlag daran nicht löst.
Drittens lohnt es sich, den Unterschied zu § 97 Absatz 2 BetrVG präsent zu haben. Verändert der Arbeitgeber durch seine Maßnahmen die Tätigkeit von Beschäftigten so, dass deren berufliche Kenntnisse nicht mehr ausreichen, hat der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen mitzubestimmen. Das ist ein echtes Mitbestimmungsrecht und damit eine ganz andere Rechtsfolge als das Vorschlagsrecht aus § 92a.
In einem Transformationsvorhaben greifen beide, nur zu verschiedenen Zeitpunkten: § 92a kann früh kommen, aus der Initiative des Betriebsrats heraus und ohne dass eine Maßnahme vorliegt. § 97 Absatz 2 greift, sobald Ihre Maßnahme die Tätigkeiten tatsächlich verändert. Wer die beiden verwechselt, unterschätzt entweder die frühe Phase oder die späte.
Die kurze Fassung
- Der Betriebsrat darf Qualifizierung zur Beschäftigungssicherung vorschlagen, ausdrücklich und von sich aus.
- Sie müssen die Vorschläge beraten, nicht nur entgegennehmen.
- Bei mehr als 100 Beschäftigten schulden Sie im Ablehnungsfall eine schriftliche Begründung.
- Durchsetzen kann der Betriebsrat die Vorschläge nicht. § 92a ist ein Vorschlagsrecht.
- Davon zu trennen ist § 97 Absatz 2 BetrVG, der bei veränderten Tätigkeiten ein echtes Mitbestimmungsrecht begründet.
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut der Vorschrift und die daraus folgenden betrieblichen Pflichten wieder; die Anwendung auf einen konkreten Fall gehört in die Hände derjenigen, die das Verfahren im Haus führen.
Quellen
- § 92a Betriebsverfassungsgesetz, Beschäftigungssicherung.
- § 97 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung.
