Wenn über öffentliche Förderung betrieblicher Weiterbildung gesprochen wird, fällt fast immer der Begriff Qualifizierungsgeld. Das ist § 82a SGB III, und er setzt voraus, dass strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betreffen. Die Vorschrift, die im Alltag deutlich häufiger einschlägig ist, steht daneben und heißt § 82 SGB III. Sie kennt keine Zwanzig-Prozent-Schwelle, dafür eine Reihe anderer, und die sind sehr konkret.
Die Bedingungen am einzelnen Fall
Drei Voraussetzungen betreffen die Maßnahme und die Person, nicht den Betrieb:
- Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern.
- Der letzte Erwerb eines Berufsabschlusses oder die letzte geförderte Qualifizierung soll in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen.
- In den letzten zwei Jahren darf keine entsprechend geförderte Weiterbildung stattgefunden haben.
Die 120-Stunden-Grenze ist die, an der in der Praxis am meisten scheitert, und sie wirkt in die Planung hinein. Ein Kurs von drei Tagen erreicht sie nicht. Ein Lernpfad, der mehrere Programme zu einem Weg auf eine Zielrolle verbindet, kann sie erreichen, wenn er als eine Maßnahme konzipiert ist und nicht als lose Folge kurzer Bausteine. Das ist eine Gestaltungsfrage, die vor der Buchung entschieden wird, nicht danach.
Die Staffelung nach Betriebsgröße
Der zweite Block betrifft den Betrieb. Das Gesetz staffelt sowohl den Anteil, den der Arbeitgeber an den Lehrgangskosten selbst trägt, als auch den Zuschuss zum Arbeitsentgelt, und beide Staffeln laufen gegenläufig:
| Beschäftigte im Betrieb | Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten | Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
|---|---|---|
| unter 50 | kein Anteil | 75 Prozent |
| 50 bis 499 | 50 Prozent | 50 Prozent |
| 500 und mehr | 75 Prozent | 25 Prozent |
Für Betriebe unter 500 Beschäftigten entfällt der Eigenanteil, wenn die oder der Beschäftigte das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist.
Wer ein Werk mit mehreren Tausend Beschäftigten umstellt, landet also in der untersten Zeile: drei Viertel der Lehrgangskosten bleiben im Haus, und der Zuschuss zum Entgelt beträgt ein Viertel. Das ist kein Nebeneffekt der Größe, sondern die ausdrückliche Systematik der Vorschrift. Größere Betriebe sollen den Löwenanteil selbst tragen.
Der Punkt, den kaum jemand mit der Mitbestimmung zusammendenkt
Und dann steht dort noch eine Regel, die in den Übersichten meist untergeht: Der Arbeitgeberanteil an den Lehrgangskosten verringert sich um fünf Prozentpunkte, wenn eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag über die berufliche Weiterbildung im Betrieb Anwendung findet.
Fünf Prozentpunkte klingen nach wenig, bis man sie auf ein Vorhaben mit mehreren hundert Teilnehmenden rechnet. Interessanter als die Größenordnung ist aber, woran sie hängt. Das Instrument, das den Anteil senkt, ist genau das Instrument, das die Mitbestimmung ohnehin verlangt.
Denn nach § 97 Absatz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen mitzubestimmen, sobald Maßnahmen des Arbeitgebers die Tätigkeit von Beschäftigten verändern und deren berufliche Kenntnisse nicht mehr ausreichen. Das ist der Regelfall eines Transformationsvorhabens. Die Betriebsvereinbarung, die am Ende dieses Mitbestimmungsverfahrens steht, ist damit nicht nur die rechtliche Grundlage der Qualifizierungswelle, sie senkt auch deren Kosten.
Wer die Mitbestimmung als Verzögerung behandelt, die man möglichst spät bedient, verschenkt diesen Zusammenhang zweimal: einmal beim Zeitplan und einmal beim Eigenanteil.
Abgrenzung zu § 82a SGB III
Die beiden Vorschriften stehen nebeneinander und beantworten verschiedene Fragen. § 82 fördert die Weiterbildung Beschäftigter im laufenden Arbeitsverhältnis nach den oben genannten Bedingungen. § 82a betrifft das Qualifizierungsgeld, eine Entgeltersatzleistung während einer Weiterbildung im bestehenden Arbeitsverhältnis, und setzt strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe voraus, die mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betreffen, bei Betrieben unter 250 Beschäftigten mindestens 10 Prozent. Auch dort muss die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauern, und die Voraussetzungen sind in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zu dokumentieren.
Die Zwanzig-Prozent-Schwelle ist der Grund, warum § 82a in vielen Vorhaben nicht greift und § 82 schon. Eine Umstellung, die vier Rollencluster in zwei Bereichen betrifft, kann sehr wohl eine erhebliche Qualifizierungswelle auslösen, ohne ein Fünftel der Gesamtbelegschaft zu erreichen.
Was wir hier ausdrücklich nicht tun
Dieser Beitrag gibt den Inhalt der Vorschriften wieder. Er ist keine Förderberatung. QualiShift prüft keine Förderfähigkeit, stellt keine Anträge und bewertet weder Ansprüche noch deren Höhe. Ob eine bestimmte Maßnahme im konkreten Fall gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit, und die Beratung dazu gehört zu ihr oder zu einer dafür qualifizierten Stelle.
Der Grund, warum die Schwellen hier trotzdem stehen: Sie beeinflussen die Gestaltung einer Qualifizierungswelle, und diese Gestaltung passiert lange vor jedem Antrag. Ob ein Lernpfad als eine Maßnahme über 120 Stunden konzipiert wird oder als fünf kurze, ob eine Betriebsvereinbarung früh oder spät entsteht: das sind Entscheidungen aus der Planung, nicht aus dem Förderverfahren.
Quellen
- § 82 SGB III, Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter.
- § 82a SGB III, Qualifizierungsgeld, in Kraft seit dem 1. April 2024.
- § 97 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz.
