Alles, was das Betriebsverfassungsgesetz über Qualifizierung sagt, wird üblicherweise kollektiv gelesen: der Betriebsrat wird unterrichtet, der Betriebsrat bestimmt mit, der Betriebsrat schlägt vor. Eine Vorschrift läuft nicht zum Gremium, sondern zu jedem einzelnen Beschäftigten. Sie steht in § 81, und sie hat denselben Auslöser wie das stärkste Mitbestimmungsrecht in diesem Feld.
Der Wortlaut
§ 81 Absatz 4 BetrVG besteht aus drei Sätzen, und jeder trägt etwas anderes:
„Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen."
Derselbe Tatbestand, eine andere Rechtsfolge
Stellen Sie die beiden Sätze nebeneinander. § 97 Absatz 2 BetrVG setzt voraus, dass Maßnahmen des Arbeitgebers dazu führen, „dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen". § 81 Absatz 4 Satz 2 setzt voraus, dass feststeht, „dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen".
Das ist praktisch dieselbe Feststellung, einmal im Plural und einmal im Singular. Die Rechtsfolgen haben nichts miteinander zu tun. Aus § 97 Absatz 2 folgt ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen. Aus § 81 Absatz 4 Satz 2 folgt eine Erörterung mit der betroffenen Person.
Wer also in seiner Analyse zu dem Ergebnis kommt, das die Mitbestimmung auslöst, hat im selben Moment eine zweite Pflicht ausgelöst, die nicht ins Gremium führt, sondern in die Fläche. Ein Rollencluster mit vierzig Beschäftigten ist dann nicht ein Verfahren, sondern ein Verfahren und vierzig Gespräche.
„Sobald feststeht" ist ein Zeitpunkt, den Sie selbst erzeugen
Der Auslöser ist weder die Einladung zu einer Maßnahme noch deren Beginn. Er ist der Moment, in dem die Feststellung steht. In einem strukturierten Vorhaben lässt sich dieser Moment benennen: Es ist die Freigabe der Zielrolle und der Kompetenzlücke für ein Rollencluster. Vorher ist es eine Vermutung, danach steht es fest.
Das ist unbequem, weil es die Pflicht an eine Entscheidung koppelt, die im Projekt ohnehin getroffen wird, und weil ein Projekt, das diesen Punkt nie ausdrücklich markiert, ihn auch nicht datieren kann. Wer später gefragt wird, seit wann die Änderung feststand, sollte eine Antwort haben, die nicht auf den Tag der ersten Einladung fällt.
Was geschuldet ist, und was nicht
Geschuldet ist eine Erörterung darüber, wie die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten „im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten" den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Drei Beobachtungen dazu, und alle drei stehen im Text.
Erörtern ist nicht unterrichten. Satz 1 desselben Absatzes verlangt eine Unterrichtung über die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen. Satz 2 verlangt etwas anderes: ein Gespräch über einen Weg. Eine Informationsveranstaltung erfüllt Satz 1 und nicht Satz 2.
Der Rahmen ist begrenzt. „Im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten" ist eine Einschränkung zugunsten des Arbeitgebers. Die Vorschrift verlangt keine Zusage, kein Angebot und kein Ergebnis. Sie verlangt, dass die Frage gemeinsam behandelt wird.
Die Form steht nicht im Gesetz. Es gibt hier keine Schriftform, keine Frist in Tagen und keine Protokollpflicht. Wer daraus schließt, dass nichts dokumentiert werden muss, hat recht und trotzdem ein Problem: Eine Pflicht, deren Erfüllung nirgends festgehalten ist, lässt sich später nicht belegen.
Der Satz, der die Gesprächssituation verändert
Satz 3 lautet: „Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen." Das Recht liegt beim Beschäftigten, nicht beim Gremium und nicht beim Arbeitgeber.
Zwei Folgen daraus sind für die Planung erheblich. Erstens ist dieses Gespräch kein Vieraugengespräch, wenn die eingeladene Person das nicht will. Führungskräfte, die es als solches vorbereiten, bereiten das falsche Format vor. Zweitens ist § 81 Absatz 4 ein Weg, auf dem der Inhalt Ihrer Analyse den Betriebsrat erreicht, unabhängig davon, wie weit das kollektive Verfahren gediehen ist. Was in diesen Gesprächen über Zielrollen und Lücken gesagt wird, ist damit faktisch nicht vertraulich.
Daraus folgt eine schlichte Anforderung: Was die Führungskraft im Gespräch sagt, sollte dasselbe sein wie das, was in der Unterlage für den Betriebsrat steht. Wenn beide aus derselben Erhebung stammen, ist das keine Disziplinfrage mehr.
Die Stelle, an der die Personenebene beginnt
QualiShift ist so gebaut, dass die Analyse auf der Rollenebene arbeitet und in dieser Kette kein Name vorkommt. Diese Trennung ist gewollt, und sie ist an anderer Stelle ausführlich beschrieben. § 81 Absatz 4 ist der Punkt, an dem die Personenebene nicht ein Risiko ist, sondern eine Pflicht.
Ehrlich dazugesagt, weil es sonst nach mehr klingt, als es ist: Eine Auswertung auf Rollenebene sagt Ihnen nicht, wer die vierzig Personen sind. Das sagt Ihnen die Zuordnung der Beschäftigten zu einem Rollencluster, und die steht in Ihren Systemen, nicht in der Analyse. Was die Analyse liefert, ist die Feststellung selbst und ihre Begründung, also der Inhalt, über den zu erörtern ist.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut wieder und ordnet ihn neben § 97 Absatz 2 BetrVG ein. Wann eine Änderung im konkreten Fall feststeht und wie die Erörterung zu führen ist, beurteilen die, die das Verfahren im Haus verantworten.
Quellen
- § 81 Betriebsverfassungsgesetz, Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers.
- § 97 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung.
