In einem früheren Beitrag steht, was in die Unterlage nach § 92 BetrVG gehört und dass ihre Verletzung nach § 121 BetrVG eine Ordnungswidrigkeit ist. Der Adressat dort ist der Betriebsrat. Es gibt einen zweiten Adressaten mit einer eigenen Schwelle, einer eigenen Unterrichtungspflicht und demselben Bußgeldrahmen, und er fehlt in den meisten Projektplänen, weil er nicht „Betriebsrat“ heißt.
Wer ihn haben muss
§ 106 Absatz 1 Satz 1 BetrVG lautet: „In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.“ Satz 2 gibt ihm zwei Aufgaben: wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
Die Schwelle ist bemerkenswert, wenn man sie neben die anderen Schwellen legt, die in diesem Feld eine Rolle spielen. Sie zählt anders als die meisten.
| Vorschrift | Schwelle | Bezugsgröße | Was daran hängt |
|---|---|---|---|
| § 99 Absatz 1 | mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Unternehmen | Zustimmung des Betriebsrats zu Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung |
| § 111 Satz 1 | mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Unternehmen | Unterrichtung und Beratung bei Betriebsänderungen |
| § 92a Absatz 2 | mehr als 100 Arbeitnehmer | Betrieb | schriftliche Begründung, wenn Vorschläge des Betriebsrats abgelehnt werden |
| § 106 Absatz 1 | mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer | Unternehmen | Wirtschaftsausschuss ist zu bilden |
| § 111 Satz 2 | mehr als 300 Arbeitnehmer | Unternehmen | Berater des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ohne Erforderlichkeitsprüfung |
| § 95 Absatz 2 | mehr als 500 Arbeitnehmer | Betrieb | Betriebsrat kann Auswahlrichtlinien verlangen |
Vier Bezugsgrößen in sechs Zeilen: wahlberechtigte Arbeitnehmer, Arbeitnehmer, ständig beschäftigte Arbeitnehmer, und jeweils entweder Betrieb oder Unternehmen. Ein Unternehmen mit drei Betrieben zu je 60 Beschäftigten hat keinen Betrieb, in dem § 92a eine schriftliche Begründung verlangt, und muss trotzdem einen Wirtschaftsausschuss bilden. Für die Zielkunden dieser Website ist die Frage rein rechnerisch: mit 500 Beschäftigten und mehr sind alle sechs Schwellen überschritten. Wichtig ist die Tabelle trotzdem, weil sie zeigt, dass die Vorschriften nicht dieselbe Frage stellen und deshalb nicht dieselbe Antwort haben.
Was ihm geschuldet wird
§ 106 Absatz 2 Satz 1 lautet: „Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.“
Die drei Wörter aus § 92 kommen hier wieder: rechtzeitig, umfassend, Unterlagen. Neu ist der letzte Halbsatz. Der Unternehmer hat nicht nur die wirtschaftliche Angelegenheit vorzulegen, sondern die Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Für eine Werksumstellung heißt das: Nicht die Investition allein ist der Gegenstand, sondern die Investition samt der Frage, welche Tätigkeiten sie verändert, wie viele Beschäftigte das betrifft und was daraus an Berufsbildung folgt. Das ist dieselbe Frage, die die Unterlage nach § 92 beantwortet, nur an ein anderes Gremium gerichtet.
Und der Vorbehalt der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ist keine Ausnahme von der Pflicht, sondern eine Grenze innerhalb der Unterlage. Er erlaubt, einzelne Angaben zurückzuhalten, wenn sie das Unternehmen gefährden würden. Er erlaubt nicht, die Unterrichtung als Ganzes auszusetzen.
Warum eine Werksumstellung dreimal darin vorkommt
§ 106 Absatz 3 zählt auf, was zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten „insbesondere“ gehört. Eine Umstellung auf neue Antriebe und automatisierte Prüfung fällt nicht unter einen dieser Punkte, sondern unter mehrere zugleich:
- Nummer 3, das Produktions- und Investitionsprogramm, weil neue Anlagen beschafft werden.
- Nummer 5, Fabrikations- und Arbeitsmethoden, „insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden“, weil sich die Arbeit an der Linie verändert.
- Nummer 9, die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks, soweit Bereiche neu geschnitten werden.
Nummer 4 nennt daneben Rationalisierungsvorhaben, und Nummer 10 fängt „sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können“. Man muss also nicht entscheiden, welche Nummer passt. Es genügt, dass eine passt, und bei einem Vorhaben dieser Art passen drei.
Eine Beobachtung dazu, weil sie in Zusammenfassungen gern falsch wiedergegeben wird: Künstliche Intelligenz kommt in § 106 nicht vor. Nummer 5b betrifft die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten. Die drei Stellen, an denen das Betriebsverfassungsgesetz Künstliche Intelligenz beim Namen nennt, sind § 80 Absatz 3, § 90 Absatz 1 Nummer 3 und § 95 Absatz 2a, wie in einem früheren Beitrag beschrieben. Ein KI-gestütztes System in der Fertigung erreicht den Wirtschaftsausschuss nicht als KI, sondern als neue Arbeitsmethode nach Nummer 5.
Wie das Gremium arbeitet, und was das für den Termin bedeutet
Nach § 107 Absatz 1 besteht der Wirtschaftsausschuss aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied. Der Betriebsrat bestimmt die Mitglieder, bei einem Gesamtbetriebsrat dieser. Nach § 107 Absatz 3 kann der Betriebsrat die Aufgaben auch einem eigenen Ausschuss übertragen; die Pflichten aus § 106 bleiben dann dieselben.
§ 108 Absatz 1 sagt: „Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.“ An den Sitzungen hat nach Absatz 2 der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen, und er kann sachkundige Arbeitnehmer hinzuziehen; für Sachverständige gilt § 80 Absätze 3 und 4 entsprechend. Nach Absatz 3 sind die Mitglieder berechtigt, in die nach § 106 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Und nach Absatz 4 hat der Wirtschaftsausschuss dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu berichten.
Aus diesen drei Absätzen folgt der Terminzwang, den ein Projektplan abbilden sollte. Erstens gibt es einen Sitzungsrhythmus, und „rechtzeitig“ bemisst sich auch daran: Ein Vorhaben, das der Vorstand in der dritten Woche beschließt, hätte in der Sitzung der ersten Woche behandelt werden können. Zweitens ist die Einsicht in die Unterlagen ein Recht der Mitglieder, keine Gefälligkeit; eine Präsentation, die gezeigt und wieder eingesammelt wird, ist keine Vorlage. Drittens landet alles, was der Wirtschaftsausschuss erfährt, unverzüglich und vollständig beim Betriebsrat. Was Sie dem einen Gremium sagen, wissen beide.
Das Bußgeld
§ 121 Absatz 1 BetrVG erklärt zur Ordnungswidrigkeit, wer eine der dort bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten „nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt“. § 106 Absatz 2 steht in dieser Liste, neben § 92 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1, § 111 und weiteren. Der Rahmen nach Absatz 2 beträgt bis zu zehntausend Euro.
Über die Höhe ist an anderer Stelle gesagt worden, dass sie nicht der Punkt ist. Hier lohnt ein Blick auf die vier Verletzungsformen. „Verspätet“ steht dort ausdrücklich. Eine Unterrichtung, die inhaltlich vollständig ist, aber nach der Entscheidung kommt, ist eine der vier Formen, in denen die Pflicht verletzt wird.
Was daraus für die Unterlage folgt
Eine Werksumstellung hat damit zwei Adressaten mit zwei Unterrichtungspflichten, die beide „rechtzeitig, umfassend, anhand von Unterlagen“ verlangen und beide bußgeldbewehrt sind. Der Wirtschaftsausschuss bekommt die wirtschaftliche Angelegenheit samt ihrer Auswirkungen auf die Personalplanung. Der Betriebsrat bekommt die Personalplanung samt der Maßnahmen der Berufsbildung. Der Schnittpunkt der beiden ist die Darstellung, welche Bereiche betroffen sind, wie viele Beschäftigte in welchen Rollen dort arbeiten, wie sich ihre Tätigkeit verändert und welcher Bildungsbedarf daraus folgt.
Daraus folgt eine schlichte Anforderung: Beide Unterlagen müssen aus derselben Erhebung stammen. Wenn der Wirtschaftsausschuss eine Kopfzahl hört und der Betriebsrat eine andere, ist das nicht nur peinlich, sondern nach § 108 Absatz 4 auch sofort bekannt, weil der Ausschuss dem Betriebsrat vollständig berichtet. Wer die Rollenübersicht einmal sauber führt und beide Unterlagen daraus zieht, hat dieses Problem nicht. Wer für jedes Gremium eine eigene Fassung baut, hat es mit Sicherheit.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut der §§ 106, 107, 108 und 121 BetrVG wieder und stellt die Schwellen einiger Vorschriften nebeneinander. Was im Einzelfall ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist, wie „rechtzeitig“ im konkreten Vorhaben zu bemessen ist und wie sich die Pflichten bei Konzernstrukturen und Gesamtbetriebsräten verteilen, beurteilen die, die das Verfahren im Haus führen.
Quellen
- § 106 Betriebsverfassungsgesetz, Wirtschaftsausschuss.
- § 107 Betriebsverfassungsgesetz, Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses.
- § 108 Betriebsverfassungsgesetz, Sitzungen.
- § 121 Betriebsverfassungsgesetz, Bußgeldvorschriften.
- § 92a Absatz 2, § 95 Absatz 2, § 99 Absatz 1 und § 111 Sätze 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz, für die Gegenüberstellung der Schwellen.
