Wer im Zuge einer Transformation ein System einführt, das Kompetenzlücken ermittelt und Beschäftigte auf Lernpfade verteilt, stellt sich früher oder später die Frage, ob das unter die KI-Verordnung fällt. Die Antwort hängt an einem einzigen Satzteil, und sie fällt je nach Bauart des Systems unterschiedlich aus. Das ist keine Auslegungsfrage im Graubereich, sondern eine Unterscheidung, die man am eigenen Datenmodell ablesen kann.
Der Satz, an dem alles hängt
Anhang III Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1689 erfasst KI-Systeme, die bestimmt sind
„für Entscheidungen über Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, über Beförderungen oder über die Beendigung von Arbeitsvertragsverhältnissen, für die Zuweisung von Aufgaben auf der Grundlage von individuellem Verhalten oder persönlichen Merkmalen oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen in solchen Verhältnissen“.
Drei Tatbestände stehen dort nebeneinander: Entscheidungen über Arbeitsbedingungen, Zuweisung von Aufgaben nach individuellen Merkmalen, und Beobachtung oder Bewertung von Leistung und Verhalten. Für ein Qualifizierungssystem ist der mittlere der interessante. Er ist auch der einzige, der eine Bedingung mitbringt: die Zuweisung muss auf der Grundlage von individuellem Verhalten oder persönlichen Merkmalen erfolgen.
Genau dort verläuft die Grenze. Ein System, das eine Kompetenzlücke für eine Rolle bestimmt und daraus einen Lernpfad für diese Rolle ableitet, weist niemandem etwas auf Grundlage seiner persönlichen Merkmale zu. Es beschreibt eine Tätigkeit, nicht einen Menschen. Ein System, das je Beschäftigtem ein Kompetenzprofil führt, daraus eine Eignung errechnet und Personen nach dieser Berechnung sortiert, tut genau das, was der Buchstabe b beschreibt.
Die Prüffrage, die Sie sich selbst stellen können
Die Unterscheidung lässt sich ohne juristische Vorbildung an einer einzigen Frage festmachen: Kommt in der Analysekette ein Name vor, bevor jemand eingeladen wird?
Wenn die Kette lautet Vorhaben, betroffener Bereich, Rollencluster mit Kopfzahl, verändertes Tätigkeitsprofil, Kompetenzlücke, Lernpfad, Kohortengröße, dann arbeitet die Analyse auf der Rollenebene. Personen tauchen erst auf, wenn zu einer konkreten Maßnahme eingeladen wird, und diese Einladung ist eine Entscheidung von Menschen, nicht ein Ergebnis des Systems.
Wenn die Kette dagegen bei einem personenbezogenen Profil beginnt und über einen Eignungswert je Beschäftigtem zur Zuordnung führt, ist die Zuordnung eine Zuweisung nach persönlichen Merkmalen. Dann greift die Einstufung, und zwar unabhängig davon, ob am Ende noch jemand darauf schaut.
Diese Trennung ist eine Frage des Datenmodells, nicht der Zugriffsrechte. Ein Berechtigungskonzept, das die Namen nur versteckt, ändert an der Einstufung nichts: die Zuweisung erfolgt weiterhin auf Grundlage persönlicher Merkmale, sie ist nur schlechter einsehbar. Wer die Einstufung vermeiden will, muss die Personenebene aus der Analyse herauslassen, nicht sie verbergen.
Was gilt, wenn das System als Hochrisiko-System eingestuft ist
Dann ist das einsetzende Unternehmen Betreiber im Sinne der Verordnung, und Artikel 26 nimmt es in die Pflicht. Vier Punkte daraus sind betrieblich spürbar:
- Das System ist entsprechend der Betriebsanleitung des Anbieters zu verwenden, abgesichert durch technische und organisatorische Maßnahmen (Artikel 26 Absatz 1).
- Die menschliche Aufsicht ist natürlichen Personen zu übertragen, die die nötige Kompetenz, Schulung und Befugnis haben. Eine Aufsicht ohne Befugnis, das Ergebnis zu ändern, erfüllt die Vorgabe nicht (Artikel 26 Absatz 2).
- Der Betrieb ist zu überwachen, Risiken und schwerwiegende Vorfälle sind dem Anbieter zu melden, und der Einsatz ist bei erkanntem Risiko auszusetzen (Artikel 26 Absatz 5).
- Und der Punkt, der die Projektplanung am direktesten trifft: Artikel 26 Absatz 7.
Die Unterrichtung vor der Inbetriebnahme
Artikel 26 Absatz 7 verpflichtet Arbeitgeber, die ein Hochrisiko-System am Arbeitsplatz in Betrieb nehmen, die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten vor der Inbetriebnahme darüber zu informieren, dass sie dem Einsatz des Systems unterliegen werden. Die Unterrichtung folgt dabei den Regeln und Verfahren des Unionsrechts und des nationalen Rechts über die Unterrichtung von Beschäftigten und ihren Vertretungen.
„Vor der Inbetriebnahme“ ist ein Termin, kein Grundsatz. Wer das System erst produktiv setzt und die Belegschaft danach informiert, hat die Pflicht nicht später erfüllt, sondern verletzt. In der Praxis heißt das: die Unterrichtung gehört in denselben Projektabschnitt wie die Abnahme, nicht in die Kommunikationsplanung danach.
Wer im deutschen Betrieb ohnehin nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligt, wird hier keine völlig neue Aufgabe finden. Die Beteiligungsrechte greifen in aller Regel früher als Artikel 26 Absatz 7 und verlangen mehr als eine Information. Aber die Pflichten stehen nebeneinander und ersetzen einander nicht.
Ab wann das gilt
Die ursprüngliche Frist für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III war der 2. August 2026. Sie ist verschoben worden. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026, ändert Artikel 113 der KI-Verordnung und legt fest, dass Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 gelten
„ab dem 2. Dezember 2027 für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft werden, und ab dem 2. August 2028 für KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft werden“.
Ein Kompetenzsystem im Betrieb fällt unter Anhang III, also gilt der 2. Dezember 2027. Das ist eine Verschiebung um rund sechzehn Monate, keine Aufhebung. Für ein Transformationsvorhaben mit einem Horizont von 36 Monaten liegt dieser Termin mitten in der Laufzeit, nicht dahinter.
Warum die Frage vor der Auswahl gehört und nicht danach
Die Einstufung hängt an der Bauart des Systems, und die Bauart ist nach der Einführung nicht mehr verhandelbar. Ein System, das personenbezogene Eignungswerte im Kern führt, lässt sich nicht nachträglich auf die Rollenebene zurückbauen; die Werte sind dann der Gegenstand, um den herum alles andere gebaut ist.
Deshalb ist das eine Frage an den Anbieter, und zwar vor der Entscheidung: Auf welcher Ebene rechnet das System? Wo genau im Ablauf entsteht der erste Personenbezug? Und was bleibt von der Auswertung übrig, wenn niemand die Personen dahinter einsehen darf? Wenn auf die letzte Frage „nicht viel“ kommt, arbeitet das System auf der Personenebene, unabhängig davon, wie die Oberfläche das nennt.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung und ersetzt die Prüfung des konkreten Systems nicht. Ob ein bestimmtes Produkt unter Anhang III fällt, entscheidet sich an seiner tatsächlichen Zweckbestimmung und Funktionsweise, nicht an einer Produktbeschreibung. Die Einordnung sollte im Haus mit denen abgestimmt werden, die auch die Beteiligung des Betriebsrats verantworten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Nummer 4 und Artikel 26.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Amtsblatt der Europäischen Union, L-Serie 2026/1744 vom 24. Juli 2026, Änderung von Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689.
