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Artikel 86 der KI-Verordnung: wer die Erläuterung schuldet, und seit wann

Seit dem 2. August 2026 kann eine betroffene Person vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung verlangen. Anders als Artikel 22 DSGVO setzt Artikel 86 keine ausschließlich automatisierte Entscheidung voraus, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht den Anbieter.

· 7 Min. Lesezeit

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Ein einzelner Schaltschrank in einer leeren Halle, eine Tür steht einen Spalt offen und Licht fällt heraus

Eine Beschäftigte fragt, warum ihr Rollencluster auf eine bestimmte Zielrolle zuläuft und ein anderes nicht. Die Frage ist nicht rhetorisch, sie ist ein Anspruch. Seit dem 2. August 2026 steht er in der KI-Verordnung, er richtet sich gegen das einsetzende Unternehmen, und die übliche Entlastung greift bei ihm nicht.

Der Wortlaut

Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 lautet:

„Personen, die von einer Entscheidung betroffen sind, die der Betreiber auf der Grundlage der Ausgaben eines in Anhang III aufgeführten Hochrisiko-KI-Systems, mit Ausnahme der in Nummer 2 des genannten Anhangs aufgeführten Systeme, getroffen hat und die rechtliche Auswirkungen hat oder sie in ähnlicher Art erheblich auf eine Weise beeinträchtigt, die ihrer Ansicht nach ihre Gesundheit, ihre Sicherheit oder ihre Grundrechte beeinträchtigt, haben das Recht, vom Betreiber eine klare und aussagekräftige Erläuterung zur Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess und zu den wichtigsten Elementen der getroffenen Entscheidung zu erhalten."

Ob ein bestimmtes System überhaupt unter Anhang III fällt, ist eine eigene Frage, und sie ist an anderer Stelle behandelt. Hier geht es um die beiden Fragen danach: wer die Erläuterung schuldet, und ab wann.

Wer schuldet

Zweimal steht dort Betreiber, und an keiner Stelle steht Anbieter. Der Anspruch richtet sich gegen den, der das System einsetzt, also gegen das Unternehmen, nicht gegen den Hersteller der Software.

Das ist die praktisch folgenreichste Zeile der Vorschrift. Ein Beschaffungsvertrag, in dem der Anbieter Erklärbarkeit zusagt, verschiebt die Pflicht nicht. Er hilft Ihnen, sie zu erfüllen, und das ist etwas anderes. Wenn die Auskunft ausbleibt, steht der Betreiber in der Auseinandersetzung, und die Antwort „das kann uns unser Dienstleister nicht liefern" beschreibt ein Vertragsproblem, keine Einwendung gegen den Anspruch.

Daraus folgt eine Frage, die in die Auswahl gehört und nicht in den Betrieb: Kann ich aus diesem System heraus erklären, was es zu einer Entscheidung beigetragen hat, ohne den Anbieter zu fragen? Wenn die Antwort nein lautet, haben Sie eine Pflicht ausgelagert, die sich nicht auslagern lässt.

Warum Artikel 22 DSGVO hier nicht trägt

Die naheliegende Fundstelle für ein Auskunftsrecht bei maschinell gestützten Entscheidungen ist Artikel 22 DSGVO. Sie trägt in dieser Lage nicht, und zwar an einem einzigen Wort.

Artikel 22 Absatz 1 DSGVO gibt der betroffenen Person das Recht,

„nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung [...] beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt."

Ausschließlich. Sobald ein Mensch die Empfehlung prüft und die Entscheidung trifft, ist sie nicht mehr ausschließlich automatisiert, und Artikel 22 greift nicht. In einem Qualifizierungsvorhaben ist genau das der Normalfall: Das System schlägt vor, der Fachbereich entscheidet. Wer die Beteiligung eines Menschen als Schutzvorkehrung einbaut, schaltet Artikel 22 planmäßig ab.

Artikel 86 ist andersherum gebaut. Er setzt die menschliche Entscheidung voraus: Die Entscheidung ist eine, die „der Betreiber [...] getroffen hat", und zwar „auf der Grundlage der Ausgaben" des Systems. Die Person im Verfahren ist hier kein Ausschlussgrund, sondern Teil des Tatbestands. Die Entlastung, die bei Artikel 22 DSGVO funktioniert, funktioniert bei Artikel 86 deshalb nicht.

Beide stehen nebeneinander, ohne sich zu überlagern. Artikel 86 Absatz 3 stellt klar: „Dieser Artikel gilt nur insoweit, als das Recht gemäß Absatz 1 nicht anderweitig im Unionsrecht festgelegt ist." Wo Artikel 22 DSGVO tatsächlich greift, also im engen Fall der ausschließlich automatisierten Entscheidung, tritt Artikel 86 zurück. Wo er nicht greift, weil ein Mensch entschieden hat, bleibt Artikel 86.

Seit wann

Artikel 86 steht in Kapitel IX Abschnitt 4 der Verordnung, überschrieben mit „Rechtsbehelfe". Das ist der entscheidende Umstand für den Geltungsbeginn.

Artikel 113 nennt als allgemeine Regel den 2. August 2026 und macht davon Ausnahmen. Buchstabe a betrifft die Kapitel I und II, Buchstabe b Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Artikel 78, Buchstabe c die Abschnitte 1, 2 und 3 des Kapitels III, und der durch die Verordnung (EU) 2026/1744 angefügte Buchstabe d die Artikel 102 bis 110.

Kapitel IX kommt in keiner dieser Ausnahmen vor. Für Artikel 86 gilt daher die allgemeine Regel, also der 2. August 2026. Und die Änderungsverordnung 2026/1744, die Artikel 4, Artikel 99 und Artikel 113 angefasst hat, erwähnt Artikel 86 an keiner Stelle. Der Anspruch ist weder verschoben noch geändert worden.

Die Spannung, um die es hier eigentlich geht

Damit stehen zwei Daten nebeneinander, die nicht zueinander passen.

Der Anspruch auf Erläuterung läuft seit dem 2. August 2026. Die Pflichten, aus denen eine Erläuterung erst entsteht, laufen für Systeme nach Anhang III seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 erst ab dem 2. Dezember 2027. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 tragen genau das Material, das eine Erklärung speist: Risikomanagement, Daten und Daten-Governance, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz und Bereitstellung von Informationen für die Betreiber, menschliche Aufsicht.

Für rund fünfzehn Monate gilt also ein Recht auf Erläuterung eines Systems, das noch nicht so dokumentiert sein muss, dass die Erläuterung daraus abfällt. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern eine Folge davon, dass die Verschiebung an den Pflichten angesetzt hat und nicht an den Rechtsbehelfen.

Was daraus praktisch folgt, lässt sich ohne Prognose sagen: Wer wartet, bis der Anbieter die Unterlagen aus Kapitel III liefert, wartet möglicherweise über den Zeitpunkt hinaus, an dem er antworten muss. Ob und wie das Recht in diesem Fenster durchgesetzt wird, ist offen, und wir behaupten dazu nichts. Die Frage, die ein Betrieb heute beantworten kann, ist eine andere: Könnten wir es erklären, wenn jemand fragt?

Was eine Erläuterung tragen muss

Der Text nennt zwei Gegenstände, und beide betreffen die Entscheidung, nicht das Modell:

  • die Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess, also was das System beigetragen hat und was nicht
  • die wichtigsten Elemente der getroffenen Entscheidung, also woran es tatsächlich lag

Das ist beantwortbar, ohne Modellinnereien offenzulegen. Verlangt ist keine Erklärung der Architektur, sondern eine Auskunft über einen Vorgang: Was hat das System ausgegeben, was ist sonst noch eingeflossen, und wer hat entschieden.

Eine Feinheit, die man kennen sollte, weil sie in Zusammenfassungen gern verschwindet: Erwägungsgrund 171 spricht von einer Entscheidung, die „überwiegend auf den Ausgaben" beruht. Im verfügenden Text steht dieses „überwiegend" nicht, dort heißt es schlicht „auf der Grundlage der Ausgaben". Ein Erwägungsgrund engt den verfügenden Text nicht ein. Wer seine Position darauf stützt, dass das System ja nur eines von mehreren Elementen war, stützt sie auf eine Schwelle, die im Artikel nicht steht.

Die Grenzen, die im Artikel selbst stehen

Absatz 2 nimmt Verwendungen aus, für die sich Ausnahmen oder Beschränkungen aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben. Absatz 3 ist die eben genannte Subsidiarität gegenüber anderem Unionsrecht. Und der Tatbestand selbst nimmt die in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Systeme aus, also den Bereich der kritischen Infrastruktur; Beschäftigung steht in Nummer 4 und ist davon nicht betroffen.

Was ein Betrieb daraus mitnehmen kann

Die Pflicht trifft Sie und nicht Ihren Anbieter, sie hängt nicht daran, ob ein Mensch mitentschieden hat, und sie läuft bereits. Was sich daraus ableiten lässt, ist unspektakulär und deshalb machbar: Halten Sie je Vorgang fest, was das System ausgegeben hat und was ein Mensch hinzugefügt hat. Wer das führt, kann antworten, unabhängig davon, wie weit die Dokumentation des Anbieters gediehen ist.

Eine Versuchung sollte man dabei benennen. Die Feststellung, dass die eigene Analyse auf der Rollenebene arbeitet, ist keine Antwort auf Artikel 86. Auch eine Aussage über ein Rollencluster kann in eine Entscheidung über eine einzelne Person einfließen, und dann ist es diese Entscheidung, über die zu erläutern ist. QualiShift legt die Gewichtung der Kriterien im Company Workspace offen und macht jede Zuordnung bis zur Quelle nachvollziehbar. Das ist Material für eine Erläuterung. Es ist nicht die Erläuterung, und es ist keine Befreiung von ihr.

Was hier nicht steht

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut wieder und ordnet die Geltungsdaten ein. Ob ein konkretes System unter Anhang III fällt, wer im Einzelfall Betreiber ist und wie eine Erläuterung im Streitfall auszusehen hat, gehört zu denen, die diese Fragen im Haus verantworten.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 86, Artikel 113 und Erwägungsgrund 171.
  • Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Amtsblatt der Europäischen Union, L-Serie 2026/1744 vom 24. Juli 2026.
  • Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

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Die Quellen hinter diesem Text

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