In einem früheren Beitrag steht der 2. Dezember 2027. Das Datum ist richtig, und es ist nicht die ganze Antwort. Es betrifft die Pflichten für Hochrisiko-Systeme, also Kapitel III der KI-Verordnung. Eine Pflicht steht in Kapitel I, kennt keine Risikoklasse und läuft seit dem 2. Februar 2025.
Wo die Verschiebung greift, und wo nicht
Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026, ändert unter anderem Artikel 113 Absatz 3 der KI-Verordnung. Buchstabe c erhält diese Fassung:
„Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3, mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, gelten ab dem: i) 2. Dezember 2027 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, und ii) 2. August 2028 in Bezug auf KI-Systeme, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind."
Dieselbe Änderungsverordnung fasst im selben Punkt auch Buchstabe a neu:
„Die Kapitel I und II gelten ab dem 2. Februar 2025, mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben ba und bb und Artikel 5 Absätze 1a und 1b, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten."
Das ist der entscheidende Befund. Der Gesetzgeber hatte Buchstabe a in derselben Novelle geöffnet, hat dort etwas herausgenommen, und hat Kapitel I dabei auf dem 2. Februar 2025 stehen lassen. Die Ausnahmen betreffen ausschließlich neue Tatbestände in Artikel 5, also in Kapitel II. Kapitel I ist unberührt.
Artikel 4 ist der letzte Artikel von Kapitel I. Er gilt seit dem 2. Februar 2025.
Was Artikel 4 heute sagt
Auch das ist eine Änderung, und sie ist neuer als die meisten Zusammenfassungen. Die ursprüngliche Fassung von 2024 lautete:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen [...]"
Die Verordnung (EU) 2026/1744 ersetzt Artikel 4 vollständig. Sie ist am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten, also am 27. Juli 2026. Absatz 1 der geltenden Fassung lautet:
„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren."
Der Unterschied liegt in zwei Punkten. Aus „nach besten Kräften sicherzustellen, dass [...] über ein ausreichendes Maß [...] verfügen" ist „die Entwicklung der KI-Kompetenz [...] zu unterstützen" geworden. Und ein zweiter Satz stellt ausdrücklich klar, dass für keine einzelne Person ein bestimmtes Niveau geschuldet ist. Die Novelle senkt also, was zu leisten ist. Sie hebt es nicht auf.
Die Prüfung, die Sie an einem Nachmittag durchführen können
Artikel 4 kennt keine Schwelle, keine Betriebsgröße und keine Risikoklasse. Es sind drei Fragen, und alle drei beantworten Sie aus Ihrer eigenen Aufstellung heraus.
- Setzen Sie ein KI-System ein, sind Sie also Betreiber im Sinne der Verordnung? Die Pflicht trifft ausdrücklich Anbieter und Betreiber.
- Gibt es Personal oder andere Personen, die in Ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung dieses Systems befasst sind? Der Wortlaut geht über die eigene Belegschaft hinaus.
- Haben Sie Maßnahmen ergriffen, die die Entwicklung ihrer KI-Kompetenz unterstützen, und lässt sich das belegen?
Wenn die ersten beiden Fragen mit ja beantwortet werden und die dritte mit nein, läuft eine Pflicht, und zwar nicht seit gestern.
Was daran hängt, genau und nicht mehr
An dieser Stelle lohnt sich Präzision, weil in der Debatte oft mit den großen Zahlen der Verordnung gearbeitet wird. Artikel 4 steht nicht in der Aufzählung des Artikels 99 Absatz 4, und auch nicht in den Absätzen 3 und 5. Die dort genannten Bußgeldrahmen gelten für Artikel 5, für die Pflichten nach den Artikeln 16, 22, 23, 24, 25, 26 und 50, für Anforderungen an notifizierte Stellen sowie für falsche Auskünfte.
Für Verstöße gegen Artikel 4 bleibt es bei Artikel 99 Absatz 1, den dieselbe Änderungsverordnung ebenfalls neu gefasst hat:
„Entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen, zu denen auch Geldbußen, Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen gehören können, die bei jeglichem Verstoß gegen diese Verordnung durch Akteure Anwendung finden [...] Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein."
Zwei Formulierungen darin sind neu und für diese Frage erheblich: Geldbußen sind unter den nationalen Maßnahmen ausdrücklich genannt, und sie kommen bei jeglichem Verstoß gegen die Verordnung in Betracht. Wer also eine Zahl sucht, findet für Artikel 4 keine im europäischen Text. Das macht die Pflicht nicht kleiner, es verlagert nur, wer sie beziffert.
Was das mit Qualifizierung zu tun hat, und was nicht
Eine Maßnahme, die die KI-Kompetenz von Beschäftigten entwickelt, ist eine Bildungsmaßnahme wie andere auch. Sie fällt damit in dieselbe betriebliche Mechanik: Verändern Maßnahmen des Arbeitgebers die Tätigkeit und reichen die beruflichen Kenntnisse nicht mehr aus, greift § 97 Absatz 2 BetrVG. Für die Durchführung gilt § 98 BetrVG. Wer Artikel 4 mit einer Pflichtschulung beantwortet, die an der Mitbestimmung vorbeigeplant wird, tauscht ein Problem gegen ein zweites.
Ebenso klar die andere Richtung: QualiShift löst diese Pflicht nicht ein. Wir sind kein Bildungsträger, produzieren keine Lerninhalte und unterrichten nicht. Dieser Beitrag stellt fest, dass eine Pflicht läuft. Er verkauft nicht das Mittel dagegen.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut der geltenden Fassung wieder und ordnet die Geltungsdaten ein. Ob ein bestimmtes System ein KI-System im Sinne des Artikels 3 ist und wer im konkreten Fall Betreiber ist, entscheidet sich am Einzelfall und gehört zu denen, die diese Einordnung im Haus verantworten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4, Artikel 99 und Artikel 113.
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, Amtsblatt der Europäischen Union, L-Serie 2026/1744 vom 24. Juli 2026, Nummer 5 und Nummer 40 des Artikels 1 sowie Artikel 4 der Änderungsverordnung.
- § 97 Absatz 2 und § 98 Betriebsverfassungsgesetz.
