Wenn im Betrieb über Künstliche Intelligenz gesprochen wird, landet die Diskussion fast immer bei § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG, also bei der technischen Einrichtung, die zur Überwachung geeignet ist. Das ist richtig und trotzdem zu kurz gegriffen. Das Betriebsverfassungsgesetz nennt Künstliche Intelligenz an drei Stellen ausdrücklich beim Namen, und eine davon entscheidet eine Frage, über die in Projekten sonst wochenlang verhandelt wird.
Der Satz
§ 80 Absatz 3 BetrVG lautet vollständig:
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen."
Satz 1 ist die allgemeine Regel, und in ihr steckt das Wort, an dem die Praxis hängt: erforderlich. Ob ein Sachverständiger erforderlich ist, ist der übliche Streitpunkt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten, also prüft er, ob es wirklich nicht ohne geht, und das Gremium muss begründen, warum sein eigener Sachverstand nicht reicht.
Satz 2 nimmt diesen Streit für einen einzigen Gegenstand aus dem Verfahren heraus. Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Hinzuziehung als erforderlich. Nicht „kann als erforderlich gelten", nicht „ist in der Regel erforderlich". Das Gesetz stellt die Erforderlichkeit fest.
Was danach noch verhandelbar ist, und was nicht
Die Unterscheidung ist wichtiger als sie klingt, weil Satz 2 die Verweisung auf die „nähere Vereinbarung" aus Satz 1 nicht aufhebt. Verhandelbar bleiben also die Person, der Auftragsumfang und die Vergütung. Nicht mehr verhandelbar ist das Ob.
Für die Projektplanung heißt das: Ein Termin, an dem der Arbeitgeber die Erforderlichkeit bestreitet, ist bei diesem Gegenstand ein verlorener Termin. Wer ihn trotzdem ansetzt, verschiebt den Beginn der Beurteilung um genau die Zeit, die der Streit gedauert hat.
Wann der Satz greift
An zwei Wörtern lässt sich das ablesen, und beide sind weiter gefasst, als man beim ersten Lesen annimmt.
„Beurteilen" knüpft an die Aufgaben des Betriebsrats an, nicht an eine Einstufung des Systems. Es gibt hier keine Risikoklasse, keine Schwelle und keinen Verweis auf die KI-Verordnung. Sobald ein Beteiligungsrecht überhaupt berührt ist und das Gremium dafür ein KI-System bewerten muss, ist der Tatbestand erfüllt.
„Einführung oder Anwendung" deckt beide Enden ab. Die Einführung ist die Auswahl, also der Zeitraum, in dem noch entschieden wird. Die Anwendung ist der laufende Betrieb. Der Satz greift damit nicht erst, wenn ein System steht, sondern bereits, während es geprüft wird. Wer eine Auswahl unter drei Anbietern trifft und den Betriebsrat dabei beteiligt, hat den Sachverständigen in diesem Verfahren, nicht danach.
Satz 3 fügt dem eine Möglichkeit hinzu, die in der Praxis selten genutzt wird: Einigen sich beide Seiten auf einen ständigen Sachverständigen für diese Angelegenheiten, gilt dasselbe. Aus dem einmaligen Gutachten kann also eine dauerhafte Rolle werden, wenn beide Seiten das wollen.
Die beiden anderen Stellen
Der Vollständigkeit halber, und weil sie den zeitlichen Rahmen setzen, in dem Satz 2 wirkt:
§ 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über die Planung „von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz" rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Das ist eine Unterrichtungspflicht in der Planungsphase, also vor allem, was § 97 Absatz 2 BetrVG auslöst, und vor der Inbetriebnahme im Sinne der KI-Verordnung. Nach § 90 Absatz 2 ist über die vorgesehenen Maßnahmen zudem so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken in der Planung noch berücksichtigt werden können.
§ 95 Absatz 2a BetrVG stellt klar: „Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt." Auswahlrichtlinien bleiben also zustimmungspflichtig, gleichgültig ob sie ein Mensch oder ein Modell formuliert hat.
Zusammen ergibt das eine Reihenfolge: unterrichten und beraten nach § 90, beurteilen mit Sachverständigem nach § 80 Absatz 3 Satz 2, und erst danach die Fragen, die § 87 Absatz 1 Nummer 6 und § 94 BetrVG aufwerfen.
Was das für die Auswahl eines Systems bedeutet
Wer ein Kompetenz- oder Qualifizierungssystem einführt, sollte davon ausgehen, dass ein externer Sachverständiger es liest, dass er dafür bezahlt wird und dass sein Auftrag nicht mehr davon abhängt, ob der Arbeitgeber ihn für nötig hält. Daraus folgt eine schlichte Anforderung an das System: Es muss von jemandem beurteilbar sein, der es nicht gebaut hat.
Drei Fragen entscheiden das in der Regel. Auf welcher Ebene rechnet das System, auf der Rolle oder auf der Person? Wie entsteht eine Bewertung, und lässt sich die Gewichtung einsehen und nachrechnen? Und welche Zuordnung zwischen betrieblicher Bezeichnung und Klassifikationsstandard liegt darunter?
QualiShift beantwortet die zweite Frage dadurch, dass die Gewichtung der Kriterien im Company Workspace offengelegt und veränderbar ist, und die dritte durch die Orientierung an ESCO. Das ist keine Zusage, dass ein Sachverständiger zufrieden sein wird. Es ist die Feststellung, dass eine Bewertung, die niemand nachrechnen kann, in diesem Verfahren nichts wert ist.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Wortlaut der drei Vorschriften wieder und beschreibt, was daraus für den Ablauf eines Auswahlverfahrens folgt. Ob im konkreten Fall ein Beteiligungsrecht berührt ist und welchen Umfang ein Sachverständigenauftrag haben sollte, gehört zu denen, die das Verfahren im Haus führen.
Quellen
- § 80 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, allgemeine Aufgaben, Hinzuziehung von Sachverständigen.
- § 90 Absatz 1 und Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz, Unterrichtungs- und Beratungsrechte.
- § 95 Absatz 2a Betriebsverfassungsgesetz, Auswahlrichtlinien.
