Eine Zielrolle wie „Techniker digitale Qualitätsprüfung“ klingt wie ein Beruf und ist keiner. Auf dieser Website steht das offen: Zielrollen sind betriebliche Rollenprofile, sie führen zu Teilnahmebescheinigungen und Herstellerzertifikaten, nicht zu einem Abschluss. Was dort nicht steht, ist die Vorschrift, die entscheidet, wann sich das ändert, und welche Mindestumfänge dann gelten. Sie steht im Berufsbildungsgesetz, und sie sortiert jeden Lernpfad in eine von drei Spuren.
Die drei Spuren in § 1 BBiG
§ 1 Absatz 1 BBiG zählt auf, was Berufsbildung im Sinne des Gesetzes ist: die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Für Beschäftigte, die bereits im Betrieb stehen, kommen nur die beiden letzten in Betracht, und das Gesetz definiert sie über ihr Ziel.
Absatz 4 lautet: „Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, 1. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder 2. die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.“
Absatz 5 lautet: „Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.“
Das sind drei Spuren: Anpassungsfortbildung, höherqualifizierende Berufsbildung, Umschulung. Ein Lernpfad, der eine Fachkraft aus der Zerspanung an eine kamerabasierte Prüfstation bringt, läuft in einer davon. Welche es ist, entscheidet nicht der Anbieter und nicht der Name der Zielrolle, sondern das Verhältnis der neuen Tätigkeit zur bisherigen. Bleibt es dieselbe berufliche Tätigkeit mit veränderten Anforderungen, ist es Fortbildung. Ist es eine andere berufliche Tätigkeit, ist es nach dem Wortlaut Umschulung. Wo genau die Grenze zwischen „angepasst“ und „andere“ verläuft, sagt das Gesetz nicht; das ist eine Frage des Einzelfalls und wird hier nicht beantwortet.
Nur eine Spur führt zu einem geregelten Abschluss
Die zweite Spur ist die, für die das Gesetz ein eigenes Gerüst hat. § 53a Absatz 1 nennt die drei Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung, und §§ 53b bis 53d legen für jede Stufe einen Mindestlernumfang und einen Regelzugang fest.
| Stufe | Abschlussbezeichnung | Lernumfang, soll mindestens | Regelzugang zur Prüfung |
|---|---|---|---|
| Erste (§ 53b) | Geprüfter Berufsspezialist für | 400 Stunden | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit nach § 1 Absatz 6 |
| Zweite (§ 53c) | Bachelor Professional in | 1 200 Stunden | wie erste Stufe, oder ein Abschluss der ersten Stufe |
| Dritte (§ 53d) | Master Professional in | 1 600 Stunden | ein Abschluss der zweiten Stufe |
Zwei Feinheiten im Wortlaut. Der Lernumfang „soll mindestens“ so groß sein, es ist also eine Vorgabe an die Fortbildungsordnung, nicht eine Stundenzählung am einzelnen Teilnehmer. Und die Bezeichnungen sind geschützt: Nach § 53b Absatz 4 darf „Geprüfter Berufsspezialist für“ nur führen, wer die Prüfung der ersten Stufe oder eine gleichwertige Prüfung nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestanden hat. Für die beiden anderen Stufen gilt dasselbe. Ein betriebliches Rollenprofil darf also heißen, wie das Unternehmen will, aber nicht so, dass es eine dieser Bezeichnungen vortäuscht.
Wann es einen Abschluss überhaupt gibt
Ein Abschluss setzt eine Regelung voraus, und das Gesetz kennt dafür zwei Wege. Nach § 53 Absatz 1 kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und dafür Prüfungsregelungen erlassen, die Fortbildungsordnungen. Sie müssen nach Absatz 2 die Bezeichnung, die Fortbildungsstufe, Ziel und Inhalt der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und das Prüfungsverfahren festlegen.
Gibt es für einen Abschluss keine Fortbildungsordnung, kann nach § 54 Absatz 1 die zuständige Stelle, in der Regel die Kammer, Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Auch diese führen zu einer geschützten Bezeichnung, wenn die zuständige oberste Landesbehörde bestätigt, dass die Regelung die Voraussetzungen der jeweiligen Stufe erfüllt; der Bezeichnung ist dann in Klammern ein Zusatz beizufügen, aus dem die zuständige Stelle hervorgeht.
Gibt es weder das eine noch das andere, gibt es keinen Abschluss. Dann bleibt, was die Website für Zielrollen ohnehin sagt: Teilnahmebescheinigung, Herstellerzertifikat, Befähigungsnachweis. Für die Anpassungsfortbildung sieht § 53e daneben eigene Anpassungsfortbildungsordnungen vor, und für die Umschulung §§ 58 und 59 Umschulungsordnungen beziehungsweise Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stelle. Die Spur entscheidet also nicht nur über den Abschluss, sondern auch darüber, welche Regelung man überhaupt suchen muss.
Die Beschäftigten ohne Abschluss
In jedem Rollencluster einer Fertigung stehen Menschen, die die Tätigkeit seit Jahren ausüben, ohne den dazugehörigen Ausbildungsabschluss zu haben. Für sie wäre der Regelzugang zur ersten Fortbildungsstufe versperrt, wenn das Gesetz nicht eine zweite Tür hätte.
§ 1 Absatz 6 BBiG sagt, dass eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt wird, unabhängig davon, ob sie durch Berufsbildung erworben wurde, und dass die Vergleichbarkeit bescheinigt wird, wenn sie überwiegend oder vollständig gegeben ist. Das Verfahren dazu steht in § 50b. Antragsberechtigt ist nach Absatz 2, wer im Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat, nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis in diesem Beruf steht und das 25. Lebensjahr vollendet hat. Zum Feststellungsverfahren wird nach Absatz 3 zugelassen, wer nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und glaubhaft macht, dabei eine überwiegend oder vollständig vergleichbare Handlungsfähigkeit erworben zu haben.
Die Feststellung trifft nach § 50c ein Tandem aus je einer Person der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, das die zuständige Stelle aus ihren Prüfern bestimmt. Und der Anschluss an die Fortbildungsstufen ist ausdrücklich hergestellt: § 53b Absatz 3 Nummer 2 nennt das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit als Regelzugang zur ersten Stufe, gleichrangig neben dem Ausbildungsabschluss.
Für die Planung heißt das: Ein Beschäftigter mit sieben Jahren an der Zerspanungsmaschine und ohne Abschluss ist für einen Lernpfad mit geregeltem Abschluss nicht verloren. Er hat einen zusätzlichen Schritt vor sich, der eine Frist hat, nämlich die Dauer des Feststellungsverfahrens, und dieser Schritt gehört in den Zeitplan der Kohorte, nicht in eine Fußnote.
Was daraus für einen Lernpfad folgt
Drei Entscheidungen, und alle drei fallen, bevor ein Anbieter angefragt wird.
Erstens muss die Spur benannt werden. Ein Lernpfad, der auf einen geregelten Abschluss zielt, wird auf die Prüfung einer Fortbildungsordnung hin gebaut, nicht aus Kursen zusammengesetzt. Er hat dann einen Mindestumfang, der nicht verhandelbar ist, einen Regelzugang, der bei jeder Person zu prüfen ist, und einen Prüfungstermin bei einer zuständigen Stelle, der den Zeitplan bestimmt. Ein Lernpfad, der auf ein Rollenprofil zielt, hat davon nichts, und das ist kein Mangel, sondern die Beschreibung des Normalfalls einer Werksumstellung.
Zweitens ist die Größenordnung eine andere. 400 Stunden sind die Untergrenze der ersten Stufe. Ein Lernpfad aus drei Programmen und einer Praxisphase über einige Wochen erreicht sie in der Regel nicht, und er muss es auch nicht, solange niemand behauptet, am Ende stehe ein Abschluss. Die Verwechslung wird teuer, sobald jemand einen erwartet: Beschäftigte, Betriebsrat oder die Beschaffung, die das Rollenprofil mit einer Abschlussbezeichnung versehen hat.
Drittens ist die Umschulung ein eigenes Regime. Wer eine Zielrolle definiert, die nach § 1 Absatz 5 eine andere berufliche Tätigkeit ist, plant keine Fortbildung mehr, sondern eine Umschulung mit eigenen Ordnungen und eigenen Prüfungen. Diese Einordnung zu übergehen, weil das Wort unbequem ist, ändert nichts an der Spur.
Was hier nicht steht
Dieser Beitrag gibt die Systematik des Berufsbildungsgesetzes wieder. Er ist keine Rechtsberatung und keine Förderberatung, und er sagt nichts darüber, wer welche Maßnahme bezahlt. Ob für eine bestimmte Zielrolle eine Fortbildungsordnung oder eine Kammerregelung existiert, ist beim Bundesinstitut für Berufsbildung und bei der zuständigen Stelle zu prüfen, nicht aus einem Rollenprofil abzulesen. Wo die Grenze zwischen angepasster und anderer beruflicher Tätigkeit im Einzelfall verläuft, entscheiden die, die das Verfahren im Haus führen.
Quellen
- § 1 Berufsbildungsgesetz, Ziele und Begriffe der Berufsbildung.
- §§ 53, 53a, 53b, 53c, 53d und 53e Berufsbildungsgesetz, Fortbildungsordnungen, Fortbildungsstufen und Anpassungsfortbildungsordnungen.
- § 54 Berufsbildungsgesetz, Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen.
- §§ 58 und 59 Berufsbildungsgesetz, Umschulungsordnungen und Umschulungsprüfungsregelungen.
- §§ 50b und 50c Berufsbildungsgesetz, Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit.
